Allgemeine Geschäftsbedingungen des Inkassounternehmens LIKO
1. Das Inkassoinstitut verpflichtet sich durch die Annahme des Auftrages zur Einziehung einer Forderung durch unmittelbare, schriftliche oder auch persönliche Einwirkung auf den Schuldner für den Eingang der Forderung zu sorgen. Die dazu notwendigen Mittel bleiben dem Inkassoinstitut vorbehalten. Der Auftrag enthält auch die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
2. Der Auftraggeber wird ersucht, sämtliche für die Bearbeitung des Falles erforderlichen vorhandenen Unterlagen dem Inkassobüro zu übergeben.
3. Dem Inkassoinstitut bleibt das Recht vorbehalten, mit dem Schuldner von sich aus, je nach Sachlage, Teilzahlungsvereinbarungen zu treffen. Nachlässe darf es dem Schuldner jedoch nur mit Zustimmung des Auftraggebers gewähren.
4. Ab Auftragserteilung ist das Inkassoinstitut für Verhandlungen mit dem Schuldner zuständig. Minderungen der Forderung müssen dem Inkassoinstitut bekanntgegeben werden.
5. Die Vergütung für die Tätigkeit des Inkassoinstitutes richtet sich ausschließlich nach der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. 141/1996 i.d.g.F., wobei sämtliche Kosten der Betreibung im Namen des Auftraggebers gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
6. Bei Direktzahlungen an den Auftraggeber seitens des Schuldners oder eines Dritten zu Gunsten des Schuldners während der Vertragsdauer sind davon die bis dahin entstandenen Inkassokosten auf das Konto des Inkassobüros zu überweisen.
7. Wird der Auftrag vor Ablauf des Vertrages zurückgezogen oder dem Inkassoinstitut die Möglichkeit einer Weiterbearbeitung durch den Gläubiger genommen, ohne dass das Inkassoinstitut hierzu eine Veranlassung gegeben hat, sind dem Inkassoinstitut die entstandenen Kosten lt. BGBl. 141/1996 i.d.g.F. zu bezahlen. Dasselbe gilt für Forderungen, bei denen es sich herausstellt, dass sie zu Unrecht betrieben werden.
8. Bei ausgeklagten Forderungen (Forderungen, bei denen ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt, Forderungen gegen Schuldner, bei denen erfolglos ein Exekutionsverfahren betrieben wurde) sowie bei nicht ausgeklagten Forderungen, die bereits von einem anderen Inkassoinstitut erfolglos betrieben wurden, bei verjährten Forderungen sowie bei Konkursforderungen richtet sich das Erfolgshonorar nach den dafür festgelegten Vergütungsansprüchen gem. BGBl. 141/1996 i.d.g.F.
9. Inkassoaufträge erstrecken sich nicht auf die Überwachung von Verjährung, weshalb für die Verjährung nicht gehaftet wird. Die Prüfung der Verjährung liegt weiterhin in der Verantwortung des Auftraggebers, die Fa. LIKO ist daher aus dem Rechtsgrund der gesetzlichen Verjährungsbestimmungen schad– und klaglos zu halten.
10. Jegliche Haftung aus dem Rechtsgrund des § 1409 ABGB in Verbindung mit § 1299 ABGB, sowie im Sinne der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches wird ausgeschlossen.
11. Eine Haftung des Inkassobüros für die erfolgreiche Hereinbringung der Forderung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Gibt das Inkassobüro einen Auftrag wegen Aussichtslosigkeit zurück, so können seitens des Auftraggebers dem Inkassobüro gegenüber keine wie auch immer gearteten Ansprüche geltend gemacht werden.